Warning: Undefined variable $attr in /customers/3/a/d/shz-rechtsanwaelte.de/httpd.www/wp-content/themes/sandbox2/functions.php on line 502 Chefarzt- und Klinikhaftung wegen unterlassener Zuziehung eines Spezialisten – SHZ Rechtsanwälte

Chefarzt- und Klinikhaftung wegen unterlassener Zuziehung eines Spezialisten

Die Beurteilung einer computertomographischen Aufnahme des Kopfes einer unter einem Hirnstamminfarkt leidenden Patientin wurde in dem zugrunde liegenden Fall ohne die Hinzuziehung eines Neurologen durchgeführt, wodurch der Hirnstamminfarkt nicht bemerkt wurde. Als Folge dessen erlitt die Patientin ein Locked-In-Syndrom (komplette Körperlähmung bei vollem Bewusstsein) und verstarb einige Monate später. Wäre die Hinzuziehung nicht unterlassen wurden, hätte eine rechtzeitige Behandlung des Infarktes stattfinden können, obschon die Erfolgsaussichten auch dann ungewiss gewesen wären. Die Unterlassung stellt jedoch einen groben Behandlungsfehler dar, so dass die Klinik hätte nachweisen müssen, dass auch bei ordnungsgemäßem Handeln, der Schaden nicht hätte vermieden werden können. Dies gelang nicht, so dass dem Erben der Patientin ein Schadensersatzbetrag i. H. v. 50.000 € zuerkannt wurde.

→ Urteil Oberlandesgericht Hamm vom 12.08.2013, Az 3 U 12/12

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