Negiert ein Arzt/Zahnarzt den an oberster Stelle stehenden Patientenwillen, indem er ohne Einwilligung des Patienten und ohne ausreichenden Befund einen Eingriff, hier die Entfernung von 20 Zähnen, vornimmt, so rechtfertigt dies die Entziehung der Approbation. Ein derartiges strafbares Verhalten (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten) entspricht nicht den Anforderungen die an die Persönlichkeit eines Arztes gestellt werden, so dass auch im Hinblick auf die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Arztes, die Entziehung der Approbation nicht unverhältnismäßig ist.
→ Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 29.04.2013, Az 3 A 339/11 MD