Warning: Undefined variable $attr in /customers/3/a/d/shz-rechtsanwaelte.de/httpd.www/wp-content/themes/sandbox2/functions.php on line 502 Generelles Verbot der Tierhaltung in Mietwohnungen ist unwirksam – SHZ Rechtsanwälte

Generelles Verbot der Tierhaltung in Mietwohnungen ist unwirksam

Die Klausel eines Formularmietvertrages, welche es dem Mieter ohne jegliche Ausnahmen verbietet, in seiner Mietwohnung Tiere (z. B. Hunde, Katzen) zu halten, ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Eine solche Regelung benachteiligt den Mieter unangemessen, da eine Berücksichtigung der individuellen Interessenlage und des konkreten Einzelfalles danach nicht stattfinden kann. Überdies entfiele damit auch die gebotene Interessenabwägung im Hinblick auf die Gebrauchsgewährungspflicht des § 535 Abs. 1 BGB, so dass die Tierhaltung selbst dann ausscheiden würde, wenn die Interessen des Mieters eindeutig überwiegten.
Als Konsequenz der Unwirksamkeit hat eine ordnungsgemäße Abwägung der Interessen des Mieters, des Vermieters und betroffener Dritter (z. B. Nachbarn) zu erfolgen.

→ Bundesgerichtshofs vom 20.03.2013, Aktenzeichen:  VIII ZR 168/12

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