Das Prüfrecht des Mieters hinsichtlich der durch den Vermieter in Rechnung gestellten Betriebskosten beschränkt sich auf die Sichtung der Abrechnungsunterlagen. Eine Pflicht des Vermieters seinen Mietern die Möglichkeit der eigenständigen Messwertablesung zu bieten, besteht hingegen nicht. Allerdings muss der Vermieter die Richtigkeit der Messwerte darlegen und beweisen.
Ein Zurückbehaltungsrecht geschuldeten Mietzinses nach § 273 BGB kann aus der Verweigerung der Selbstablesung jedenfalls nicht hergeleitet werden.
→ Urteil des AG Kehl, vom 23.09.2011, Aktenzeichen: 3 C 20/10