Warning: Undefined variable $attr in /customers/3/a/d/shz-rechtsanwaelte.de/httpd.www/wp-content/themes/sandbox2/functions.php on line 502 News – SHZ Rechtsanwälte

Unwirksamkeit der Preisanpassung in der Grundversorgung nach Urteil des EuGH

Preisanpassungsrecht der Energieversorger nach § 5 Abs. 2 Strom und GasGVV ist unwirksam!

 

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 24.10.2014 /aufgrund einer Vorlage des Bundesgerichtshofs) verstößt das deutsche Preisanpassungsrecht in der Grundversorgung (Strom und Gas) gegen das Transparenzgebot der europäischen Energierichtlinie und ist damit unwirksam. Da die Wirkung des Urteils nicht auf die Zukunft beschränkt wurde, ist damit die Gültigkeit aller Preisanpassungen  die seit Inkrafttreten der Energierichtlinie (01.07.2004) vorgenommen wurden fraglich.

Rechtsfolge dieser Entscheidung ist, dass Kunden, die in der Vergangenheit von Preisanpassungen in der Grundversorgung betroffen waren, erfolgreich Rückforderungsansprüche gegen ihre Grundversorger geltend machen könnten, soweit die Preisanpassungen europäischem Standard nicht entsprochen haben.

Im Einzelnen sind davon Preisanpassungen betroffen, über die der Kunde bei Mitteilung der Erhöhung nicht transparent hinsichtlich:

1. Anlass,
2. Umfang und
3. Voraussetzung

derselben informiert wurde. Was in den meisten Fällen nicht der Fall gewesen sein dürfte, da dies vom Gesetzgeber nicht vorgeschrieben war.

Hiervon betroffene Kunden können Rückforderungsansprüche aber, analog der Verfahrensweise bei Sonderkundenverträgen, höchstwahrscheinlich nur dann geltend machen, wenn sie in der Vergangenheit der betreffenden Jahresschlussrechnung widersprochen haben oder noch widersprechen. Ist dem nicht so, gilt der geänderte Preis nach Ablauf von drei Jahren als wirksam.  Für Versorger  ergibt sich somit für die Jahresschlussrechnungen der vergangenen (vollen) drei Kalenderjahre ein relativer Unsicherheitsfaktor, was mögliche Rückforderungsansprüche aus Preiserhöhungen betrifft.

Das einseitige Recht zur Preisanpassung wurde jedoch keineswegs generell negiert, sondern nur an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. So müssen dem grundversorgten Kunden spätestens bei Mitteilung der Preisänderung die genannten Informationen zur Verfügung gestellt werden.

In welchem Umfang Preisanpassungen im Grundversorgungsbereich zulässig sind, hat sich der EuGH ebenso wenig wie der Bundesgerichtshof beschäftigt, so dass davon auszugehen ist, dass es bei der bisherigen Billigkeitsprüfung des § 315 BGB bleibt. Dies ist freilich nur interessant, wenn im Einzelfall die Preisanpassung dem Grunde nach zulässig war.

Für Preisanpassungen ab 01.01.2015 gilt die dann gültige neue GVV, welche als wirksame Rechtsgrundlage heranzuziehen sein dürfte, da diese eine transparente Kostenausweisung ausdrücklich fordert.

Zunächst muss jedoch kein Geld zurückgezahlt werden bzw. kann keines herausverlangt werden. Das Urteil des EuGH hat keine unmittelbare Wirkung für deutsche Energieversorger. Als nächstes entscheidet der Bundesgerichtshof, wie das Urteil des EuGH auf den dort anhängigen Rechtsstreit umgesetzt werden soll, also insbesondere auch, ob es doch eine gewisse Beschränkung für die Vergangenheit gibt. Das Urteil wird für Mitte nächsten Jahres erwartet. Erst dann kann abgeschätzt werden, welche unmittelbaren Konsequenzen sich für Energieversorger ergeben. Zu beachten ist, dass das Urteil für Sonderkundenverträge keine Rolle spielt.

Patientenverfügung – Vorsorgevollmacht – Betreuungsverfügung

Was sind Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung?

Patientenverfügung – rechtlich bindende Willenserklärung, über die eigenen Wünsche und Vorstellungen zum Lebensende

Vorsorgevollmacht – Bestimmung einer Vertrauensperson zur Durchsetzung des eigenen Willens gegenüber Ärzten usw.

Betreuungsverfügung – Vorschlag für Betreuungsgericht zur Einsetzung einer bestimmten Person als gesetzlicher Betreuer

Warum sollte jeder eine Patientenverfügung nebst Vollmachten haben?

Die Gründe zur Erstellung einer Patientenverfügung sind schnell auf den Punkt gebracht. Auch im Falle eines schweren Unfalles oder Krankheit möchte man selbst entscheiden können, wie Ärzte und Pflegepersonal die medizinische Behandlung durchzuführen oder diese ggf. auch abzubrechen haben. Ein würdevoller selbstbestimmter Tod soll ermöglicht, fremdbestimmtes Sterben und eine lange Leidensphase vermieden werden.

Die Entscheidung welche medizinischen Maßnahmen, wie lange unternommen werden sollen, um das eigene Leben zu retten, kann in der Regel nicht mehr getroffen werden, wenn der Ernstfall bereits eingetreten ist. Genau an dieser Stelle springt eine Patientenverfügung und/oder Vorsorgevollmacht ein und bindet alle Beteiligten (Ärzte, Pflegepersonal, Angehörige, Gerichte) an die im Vorfeld getroffenen Entscheidungen des Verfügenden.

Wer eine aussagekräftige Patientenverfügung hat, kann daher darauf vertrauen, dass die persönlichen Wünsche respektiert und umgesetzt werden.

Wie erstelle ich eine Patientenverfügung?

Die formale Erstellung einer Patientenverfügung ist recht einfach: Der volljährige Verfügende schreibt seine Wünsche und Vorstellungen auf oder füllt einen Vordruck aus und unterzeichnet diesen persönlich. Fertig! Weder Ärzte noch Anwälte oder Notare müssen an der Erstellung mitwirken, damit diese Gültigkeit entfaltet.

Die Erstellung einer rechtswirksamen und in der Praxis brauchbaren Patientenverfügung, die im Fall der Fälle dem wahren und aufgeklärten Willen des Verfügenden Geltung verschaffen kann, ist aber weitaus komplizierter. Hierfür sind nicht nur medizinische sondern gleichsam fundierte rechtliche Kenntnisse erforderlich. Die akut eintretende Notfallsituation muss, damit der verfügte Wille Geltung hat, mit der in der Patientenverfügung beschriebenen Situation übereinstimmen. Zu allgemeine oder realitätsferne Formulierungen können daher dazu führen, dass die erstellte Patientenverfügung faktisch wertlos ist und man so gestellt wird, als hätte man nie eine Patientenverfügung verfasst. Um dies zu Vermeiden ist nicht nur eine sprachlich eindeutige Formulierung erforderlich, sondern vor allem eine umfassende und praxisnahe Aufklärung und Beratung des Verfügenden. Nur so kann sichergestellt werden, dass letztlich so verfahren wird, wie der Verfügende es wünscht.

Die Nutzung von Formularen, Vordrucken und Fragebögen kann für den medizinischen und rechtlichen Laien  hilfreich sein, um den Umfang und die Tragweite einer Patientenverfügung besser zu verstehen und seinen eigenen Willen sinnvoll zu erklären. Problematisch ist allerdings, dass die meisten Vordrucke bereits inhaltlich durch den jeweiligen Herausgeber gefärbt sind. Die Verfügung von individuellen und persönlichen Wünschen sind damit kaum möglich. Doch gerade personenbezogene Formulierungen und Angaben sind für das später tätigwerdende ärztliche Personal besonders wichtig, um den wahren Willen des Patienten nachvollziehen und damit befolgen zu können.

Die Bratung und Hilfestellung durch einen Arzt und/oder Juristen wird daher dringend empfohlen.

Wozu sind Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung gut, wenn doch eine Patientenverfügung vorliegt?

Eine Patientenverfügung kann ihren Zweck nur erfüllen, wenn ihr jemand Ausdruck verleiht und die Wünsche des Verfügenden gegenüber Ärzten etc. durchsetzt. Mit der Niederschrift der Patientenverfügung ist daher nur der erste Schritt getan. Die Auswahl eines geeigneten Vertreters bzw. Bevollmächtigten ist jedoch mindestens ebenso wichtig. Dieser sollte bereits bei der Erstellung der Patientenverfügung einbezogen werden, damit er die Wünsche des Verfügenden genau kennt und im Streitfall glaubhaft dessen Vorstellungen darstellen kann. Der Bevollmächtigte ist letztlich die Person, die zwischen dem Behandlungswillen von Ärzten und der Umsetzung der Wünsche des Patienten steht. Wichtig ist daher die Auswahl einer durchsetzungsfähigen aber auch einer entscheidungsfähigen Person, denn der Entschluss eine medizinische Behandlung abzubrechen und damit das Leben des Patienten zu beenden ist schwieriger und belastender, als man in gesunden Zeiten glauben mag.

Eine Betreuungsverfügung bewirkt im Ergebnis ähnliches wie eine Vorsorgevollmacht, denn Betreuer und Bevollmächtigter haben dieselben Rechte, werden aber auf unterschiedliche Weise berufen. Den Betreuer bestimmt das Betreuungsgericht, während der Bevollmächtigte durch eine Vollmacht des Patienten direkt bestimmt wird. Das Betreuungsgericht hält sich in der Regel bei der Auswahl eines Betreuers an den mit der Betreuungsverfügung gemachten Vorschlag des Patienten. Gibt es weder eine Vorsorgevollmacht noch eine Betreuungsverfügung kann das Gericht auch einen Berufsbetreuer bestellen, was im Einzelfall aber durchaus nachteilige Folgen haben kann, da der Berufsbetreuer die betreute Person vor der Notwendigkeit einer Betreuung nicht persönlich kannte. zudem kann die Einsetzung eines Betreuers je nach Arbeitstempo des Betreuungsgerichtes mehrere Wochen bis Monate dauern.

Bei der Erstellung einer Betreuungsverfügung oder Vorsorgevollmacht kommt es zudem auf eine rechtswirksame Formulierung an, so dass auch hier die Inanspruchnahme eines Fachmannes zu empfehlen ist.

Neue Widerrufsrechte und Informationspflichten beim Abschluss von Versorgungsverträgen

Nach dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrichtlinie (Richtlinie 2011/83/EU) gelten ab dem 13.06.2014 für Energie- (Strom, Gas, Fernwärme) und Wasserlieferverträge neue Widerrufsrechte für Verbraucher (§ 13 BGB), soweit der Vertragsschluss außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers oder über den Fernabsatz stattfindet.

Verbraucher können damit auch bei leitungsgebundenen Energieversorgungsverträgen ihre Willenserklärung ab Vertragsschluss innerhalb von 14 Tagen ohne die Angabe von Gründen widerrufen. Der Unternehmer ist verpflichtet den Verbraucher ordnungsgemäß über seine Rechte zu informieren. Geschieht dies nicht, verlängert sich die Widerrufsfrist um ein Jahr. Der Unternehmer ist ebenfalls verpflichtet, den Verbraucher auf die Möglichkeit der Nutzung des Musterwiderrufsformulars, welches durch den Gesetzgeber veröffentlicht wurde, hinzuweisen.

Da in der Praxis Verträge über die Versorgung mit Wasser oder Energie kaum in den Geschäftsräumen der Energieversorger geschlossen werden, dürften fast alle Vertragsschlüsse in diesem Bereich von der Widerrufsregelung erfasst sein. Selbst Grundversorgungsvertragsverhältnisse sind betroffen und somit von der Pflicht zur ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung nicht befreit. Hier ist der Grundversorger gut beraten, eine Anpassung der Allgemeinen Bedingungen der Grundversorgung vorzunehmen. Auf die Ersatzversorgung nach § 38 EnWG finden die neuen Regelungen hingegen keine Anwendung, da es hier an einer widerrufbaren Willenserklärung fehlt.

Als Rechtsfolge eines erklärten Widerrufs sind die Parteien an ihre Willenserklärungen nicht mehr gebunden. Wurden bereits Leistungen empfangen, so hat der Verbraucher dem Unternehmer den Wert derselben [nur] zu ersetzen, sofern er ausdrücklich eine Belieferung vor Ablauf der Widerrufsfrist verlangt hat und von dem Unternehmer auf diese Folge hingewiesen wurde. Praktisch relevant sind die Bestimmungen zum Wertersatz nur dann, wenn eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht stattgefunden hat, die Widerrufsfrist also länger als 14 Tage beträgt, da ein Lieferantenwechsel in der Regel länger als zwei Wochen dauert.

Das Versorgungsunternehmen ist auch weiterhin verpflichtet, vor Vertragsschluss  über die wesentlichen Merkmale der Vertragsbedingungen zu informieren (vgl. § 312d Abs. 1 BGB, Art 246a, 246c EGBGB).

Entgeltpflichtige Zusatzleistungen sind nur wirksam, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind. Bei einem Vertragsschluss über das Internet ist eine solche Vereinbarung nur dann wirksam, wenn diese nicht durch eine Voreinstellung des Unternehmers herbeigeführt wird (Häkchen vorausgewählt) und durch den Verbraucher bei Nichtgefallen abgewählt werden müsste.

→ §§ 312 ff. BGB in der Fassung ab 13.06.2014

Diese Rechtsanwaltskosten sind steuerlich absetzbar

Als außergewöhnliche Belastung oder Werbungskosten von der Steuer absetzbar sind die Kosten für einen Rechtsanwalt in den folgenden Fällen:

– beim Streit um die Schuldfrage bei einem Verkehrsunfall, wenn dieser auf einem Arbeitsweg passiert

– bei mietrechtlichen Streitigkeiten kann der Vermieter alle Kosten absetzen.

– bei Streitigkeiten mit dem Rentenversicherungsträger über Angelegenheiten rund um die Erwerbsminderungsrente.

– die Kosten eines Scheidungsverfahrens, wenn am Ende eine Versöhnung und doch keine Scheidung heraus kommt.

– bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten kann der Arbeitnehmer alle Kosten absetzen, wenn er seinen Arbeitgeber verklagt

-bei erbrechtlichen Streitigkeiten, aber nur, wenn die betreffende Partei, ohne das Verfahren ihre lebensnotwendigen Kosten nicht mehr tragen könnte

Zu beachten ist stets, dass das Entstehen der Kosten notwendig und keinesfalls mutwillig gewesen sein muss.

Schadensersatzpflicht des Mieters wegen kräftiger Wandfarben

Eine [frisch renovierte] in neutralen Farben übernommene Mietwohnung darf nicht mit kräftig gestrichenen Wänden an den Vermieter zurückgegeben werden. Gibt der Mieter seine Wohnung dennoch in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurück, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird, so hat der Vermieter nach den §§ 535, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Ersatz der Kosten, die zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes notwendig sind.

→ Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.11.2013, Az. VIII ZR 416/12

Indizien können ausreichen, um Zahlungseinstellung i. S. v. § 17 Abs. 2 InsO festzustellen

Auch im Bereich der Insolvenzanfechtung nach § 130 ff. InsO gilt die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit i. S. v. § 17 Abs. 2 InsO, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Das Vorliegen einer Zahlungseinstellung kann anhand in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen festgestellt werden. In dem zugrundeliegenden Fall, in dem eine Großbäckerei schon seit ca. einem Jahr vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhebliche Zahlungsrückstände bei verschiedenen Gläubigern hatte, ihre Verbindlichkeiten gegenüber ihrem Energieversorger aber, zur Vermeidung der bereits angedrohten Energieunterbrechung, durch einzelne Zahlungen bediente, sah das Revisionsgericht diese Beweisanzeichen als gegeben an. Denn trotz beträchtlicher Tageseinnahmen von 8.000 € wären nur noch finanzielle Löcher gestopft wurden und das Unternehmen „operiere am Rande des finanzwirtschaftlichen Abgrundes“, da es schon länger verschiedene Forderungsrückstände vor sich herschob.

Sind demnach ausreichend Indizien vorhanden, die auf eine Zahlungseinstellung hindeuten, so ist es nicht erforderlich, dass die genaue Höhe der gegen den Schuldner bestehenden Verbindlichkeiten oder gar eine Unterdeckung von 10 % festgestellt wird.

→ Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.07.2013, Az. IX ZR 143/12

Unterbrechung der Stromversorgung trotz Widerspruch gegen die Jahresrechnung

Ein Versorgungsunternehmen kann auch dann zur Unterbrechung der Stromversorgung berechtigt sein, wenn ein Kunde eine Jahresrechnung nur deshalb nicht bezahlt, weil er die Richtigkeit und Angemessenheit der Abrechnung sowie die Berechtigung des Versorgungsunternehmens zur Preiserhöhung anzweifelt. Besteht nämlich unabhängig von der streitigen Preiserhöhung – welche für sich genommen außer Betracht zu bleiben hat – ein Zahlungsrückstand, etwa wegen eines erhöhten Verbrauchs o. ä., so ist das Versorgungsunternehmen wegen dieser [fälligen] Teilforderung nach § 19 Abs. 2 StromGVV berechtigt, die Stromversorgung zu unterbrechen. Klarstellendwies das Gericht darauf hing, dass die Höhe der bei Vertragsbeginn verlangten und allgemein bekannt gemachten Preise einer Billigkeitskontrolle nicht zugänglich sind, da es sich hierbei um vereinbarte Preise handelt.

→ Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.12.2013, Az. VIII ZR 41/13

Mietminderung um 100%

Wird in einem Mietshaus sowohl die Gas- als auch die Wasserversorgung unterbrochen und entfällt damit die Möglichkeit zu kochen und zu heizen, so berechtigt dies zu einer Mietminderung von 100% (Wasser 20%, Gas 10%, Heizung in Heizperiode 70%).

→ Beschluss des Landgerichts Berlin vom 18.08.2002, Az. 67 T 70/02

Chefarzt- und Klinikhaftung wegen unterlassener Zuziehung eines Spezialisten

Die Beurteilung einer computertomographischen Aufnahme des Kopfes einer unter einem Hirnstamminfarkt leidenden Patientin wurde in dem zugrunde liegenden Fall ohne die Hinzuziehung eines Neurologen durchgeführt, wodurch der Hirnstamminfarkt nicht bemerkt wurde. Als Folge dessen erlitt die Patientin ein Locked-In-Syndrom (komplette Körperlähmung bei vollem Bewusstsein) und verstarb einige Monate später. Wäre die Hinzuziehung nicht unterlassen wurden, hätte eine rechtzeitige Behandlung des Infarktes stattfinden können, obschon die Erfolgsaussichten auch dann ungewiss gewesen wären. Die Unterlassung stellt jedoch einen groben Behandlungsfehler dar, so dass die Klinik hätte nachweisen müssen, dass auch bei ordnungsgemäßem Handeln, der Schaden nicht hätte vermieden werden können. Dies gelang nicht, so dass dem Erben der Patientin ein Schadensersatzbetrag i. H. v. 50.000 € zuerkannt wurde.

→ Urteil Oberlandesgericht Hamm vom 12.08.2013, Az 3 U 12/12

Verwirkung von Kindesunterhalt

Macht ein Unterhaltsberechtigter einem ihm zustehenden Unterhaltsanspruch, trotz der tatsächlichen Möglichkeit, über einen längeren Zeitpunkt (hier ein Jahr) nicht geltend, so ist dieser Anspruch verwirkt. Es kann von einem Unterhaltsberechtigten, welcher lebensnotwendig auf die Leistungen angewiesen ist, erwartet werden, dass er sich zeitnah um die Durchsetzung des Anspruchs bemüht. Für den Leistungspflichtigen, der sich in der Regel darauf eingestellt hat, nicht leisten zu müssen, würde ansonsten eine unzumutbare finanzielle Belastung zukommen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn aus Mangel an Erfolgsaussichten keine Vollstreckung o. Ä. versucht wurde.

→ Beschluss des Oberlandesgericht Hamm vom 13.05.2013, Az 2 WF 82/13