Preisänderungsklauseln in Sonderkundenverträgen sind unwirksam, wenn sie sich ausschließlich auf das Änderungsrecht des § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV, welcher für Tarifkundenverträge vorgesehen ist, beschränken. Dies folgt aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes, wonach es, entsprechend der Klausel- und Gasrichtlinie, entscheidend darauf ankommt, ob die mögliche Erhöhung der Gasentgelte vor Abschluss des Vertrages für den Verbraucher ausreichend transparent und verständlich dargestellt wurden ist. Dazu gehöre auch, dass eine Änderung der Gaspreise für den Kunden anhand nachvollziehbarer Kriterien absehbar ist und nicht im Laufe des Vertragsvollzuges eine Änderung lediglich mit Hinweis auf die Möglichkeit der Kündigung mitgeteilt wird. Relevant ist insofern auch, dass die dem Verbraucher eingeräumte Kündigungsmöglichkeit, tatsächlich auch in Anspruch genommen werden kann. Der Bundesgerichtshof entschied daher, dass der isolierte Rückgriff auf § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV entsprechend der genannten Anforderungen zur Unwirksamkeit der Klausel führt. Verbraucher könnten in Konsequenz dessen, zu viel gezahlte und auf unwirksamen Preiserhöhungen basierende Entgelte zurückverlangen.
jörg zepke
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