Sagt ein Stromlieferant Neukunden in seinen AGB einen Aktionsbonus für den Fall des Abschlusses eines Lieferungsvertrages zu und soll dieser nach 12 Monaten Belieferungszeit fällig werden, so muss der Bonus auch dann gezahlt werden, wenn der Kunde den Vertrag nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wieder kündigt.
Eine in den AGB verwandte Klausel, welche von einem juristisch nicht vorgebildeten Kunden ohne weiteres dahin gehend zu verstehen ist, dass ein Anspruch auf den Bonus bereits nach dem einjährigen Bestehen des Vertrages gegeben ist, ist nach § 305c Abs. 2 BGB auch in diesem Sinne auszulegen.
→ Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.04.2013, Aktenzeichen: VIII ZR 225/12