Eine [frisch renovierte] in neutralen Farben übernommene Mietwohnung darf nicht mit kräftig gestrichenen Wänden an den Vermieter zurückgegeben werden. Gibt der Mieter seine Wohnung dennoch in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurück, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird, so hat der Vermieter nach den §§ 535, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Ersatz der Kosten, die zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes notwendig sind.
→ Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.11.2013, Az. VIII ZR 416/12