Der Scheinvater hat keine Schadenersatzansprüche gegen die Mutter, wenn ihm die nichteheliche Abstammung des Kindes verschwiegen wird. Für die Ehefrau besteht auch keine Aufklärungspflicht.
→ OLG Düsseldorf vom 28.10.1996 – 13 W 32/96 –
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Der Scheinvater hat keine Schadenersatzansprüche gegen die Mutter, wenn ihm die nichteheliche Abstammung des Kindes verschwiegen wird. Für die Ehefrau besteht auch keine Aufklärungspflicht.
→ OLG Düsseldorf vom 28.10.1996 – 13 W 32/96 –