Mieter haben gegenüber ihrem Vermieter einen Anspruch auf Zugang zum Stromzähler ihrer Wohneinheit. Mindestens einmal im Monat muss es einem Mieter gewährt werden, sich über seinen aktuellen Stromverbrauch zu informieren. Der Vermieter hat daher unentgeltlich sicherzustellen, dass der Mieter hierzu auch in Räumlichkeiten gelangt, zu denen er keinen Schlüssel hat. Dieser Anspruch ergibt sich aus einer Nebenpflicht des gegenseitigen Mietvertrages.
→ Urteil des Amtsgerichts Köln vom 15.02.2013, Az 201 C 464/12