Warning: Undefined variable $attr in /customers/3/a/d/shz-rechtsanwaelte.de/httpd.www/wp-content/themes/sandbox2/functions.php on line 502 Warning: Cannot modify header information - headers already sent by (output started at /customers/3/a/d/shz-rechtsanwaelte.de/httpd.www/wp-content/themes/sandbox2/functions.php:502) in /customers/3/a/d/shz-rechtsanwaelte.de/httpd.www/wp-includes/feed-rss2.php on line 8 Arbeitsrecht – SHZ Rechtsanwälte https://shz-rechtsanwaelte.de Eine weitere WordPress-Seite Tue, 07 May 2013 14:05:35 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.9 Zu Vereinbarungen der Mehrarbeitsvergütung in Formulararbeitsverträgen https://shz-rechtsanwaelte.de/zu-vereinbarungen-der-mehrarbeitsvergutung-in-formulararbeitsvertragen/ https://shz-rechtsanwaelte.de/zu-vereinbarungen-der-mehrarbeitsvergutung-in-formulararbeitsvertragen/#respond Tue, 07 May 2013 14:05:35 +0000 http://shz-rechtsanwaelte.de/?p=259 Eine arbeitsvertragliche Regelung, nach der der Arbeitnehmer für Über- und Mehrarbeit, zu der er gemäß seines Arbeitsvertrages bei betrieblicher Erfordernis  verpflichtet ist, keine gesonderte Vergütung erhält, ist nicht klar und verständlich i. S. d § 307 Abs. 1 S.2 BGB und daher nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Eine die pauschale Vergütung von Überstunden regelnde Klausel ist nur dann klar und verständlich, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag selbst ergibt, welche Arbeitsleistungen in welchem zeitlichen Umfang von ihr erfasst werden sollen.

→ Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22.02.2012, Aktenzeichen: 5 AZR 765/10

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Urlaubsanspruch https://shz-rechtsanwaelte.de/urlaubsanspruch/ https://shz-rechtsanwaelte.de/urlaubsanspruch/#respond Thu, 27 Sep 2012 19:45:38 +0000 http://shz-rechtsanwaelte.de/?p=124 Bei langjährig arbeitsunfähigen Arbeitnehmern verfällt der Urlaubsanspruch 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres.

→ Bundesarbeitsgericht vom 07.08.2012 – 9 AZR 353/10

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Facebook-Kündigung https://shz-rechtsanwaelte.de/facebook-kundigung/ https://shz-rechtsanwaelte.de/facebook-kundigung/#respond Thu, 27 Sep 2012 19:45:09 +0000 http://shz-rechtsanwaelte.de/?p=122 Eine fristlose Kündigung darf nicht ausgesprochen werden, wenn ein Arbeitnehmer auf Facebook durch das Klicken des „gefällt mir“ Buttons zum Ausdruck bringt, dass er einen beleidigenden Kommentar, zum Schaden seines Arbeitgebers, gut findet. Lediglich eine Abmahnung ist in solch einem Fall angemessen.

→ Arbeitsgericht Dessau-Roßlau vom 21.03.2012 – 1 Ca 148/11

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