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Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 24.10.2014 /aufgrund einer Vorlage des Bundesgerichtshofs) verstößt das deutsche Preisanpassungsrecht in der Grundversorgung (Strom und Gas) gegen das Transparenzgebot der europäischen Energierichtlinie und ist damit unwirksam. Da die Wirkung des Urteils nicht auf die Zukunft beschränkt wurde, ist damit die Gültigkeit aller Preisanpassungen die seit Inkrafttreten der Energierichtlinie (01.07.2004) vorgenommen wurden fraglich.
Rechtsfolge dieser Entscheidung ist, dass Kunden, die in der Vergangenheit von Preisanpassungen in der Grundversorgung betroffen waren, erfolgreich Rückforderungsansprüche gegen ihre Grundversorger geltend machen könnten, soweit die Preisanpassungen europäischem Standard nicht entsprochen haben.
Im Einzelnen sind davon Preisanpassungen betroffen, über die der Kunde bei Mitteilung der Erhöhung nicht transparent hinsichtlich:
1. Anlass,
2. Umfang und
3. Voraussetzung
derselben informiert wurde. Was in den meisten Fällen nicht der Fall gewesen sein dürfte, da dies vom Gesetzgeber nicht vorgeschrieben war.
Hiervon betroffene Kunden können Rückforderungsansprüche aber, analog der Verfahrensweise bei Sonderkundenverträgen, höchstwahrscheinlich nur dann geltend machen, wenn sie in der Vergangenheit der betreffenden Jahresschlussrechnung widersprochen haben oder noch widersprechen. Ist dem nicht so, gilt der geänderte Preis nach Ablauf von drei Jahren als wirksam. Für Versorger ergibt sich somit für die Jahresschlussrechnungen der vergangenen (vollen) drei Kalenderjahre ein relativer Unsicherheitsfaktor, was mögliche Rückforderungsansprüche aus Preiserhöhungen betrifft.
Das einseitige Recht zur Preisanpassung wurde jedoch keineswegs generell negiert, sondern nur an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. So müssen dem grundversorgten Kunden spätestens bei Mitteilung der Preisänderung die genannten Informationen zur Verfügung gestellt werden.
In welchem Umfang Preisanpassungen im Grundversorgungsbereich zulässig sind, hat sich der EuGH ebenso wenig wie der Bundesgerichtshof beschäftigt, so dass davon auszugehen ist, dass es bei der bisherigen Billigkeitsprüfung des § 315 BGB bleibt. Dies ist freilich nur interessant, wenn im Einzelfall die Preisanpassung dem Grunde nach zulässig war.
Für Preisanpassungen ab 01.01.2015 gilt die dann gültige neue GVV, welche als wirksame Rechtsgrundlage heranzuziehen sein dürfte, da diese eine transparente Kostenausweisung ausdrücklich fordert.
Zunächst muss jedoch kein Geld zurückgezahlt werden bzw. kann keines herausverlangt werden. Das Urteil des EuGH hat keine unmittelbare Wirkung für deutsche Energieversorger. Als nächstes entscheidet der Bundesgerichtshof, wie das Urteil des EuGH auf den dort anhängigen Rechtsstreit umgesetzt werden soll, also insbesondere auch, ob es doch eine gewisse Beschränkung für die Vergangenheit gibt. Das Urteil wird für Mitte nächsten Jahres erwartet. Erst dann kann abgeschätzt werden, welche unmittelbaren Konsequenzen sich für Energieversorger ergeben. Zu beachten ist, dass das Urteil für Sonderkundenverträge keine Rolle spielt.
]]>Verbraucher können damit auch bei leitungsgebundenen Energieversorgungsverträgen ihre Willenserklärung ab Vertragsschluss innerhalb von 14 Tagen ohne die Angabe von Gründen widerrufen. Der Unternehmer ist verpflichtet den Verbraucher ordnungsgemäß über seine Rechte zu informieren. Geschieht dies nicht, verlängert sich die Widerrufsfrist um ein Jahr. Der Unternehmer ist ebenfalls verpflichtet, den Verbraucher auf die Möglichkeit der Nutzung des Musterwiderrufsformulars, welches durch den Gesetzgeber veröffentlicht wurde, hinzuweisen.
Da in der Praxis Verträge über die Versorgung mit Wasser oder Energie kaum in den Geschäftsräumen der Energieversorger geschlossen werden, dürften fast alle Vertragsschlüsse in diesem Bereich von der Widerrufsregelung erfasst sein. Selbst Grundversorgungsvertragsverhältnisse sind betroffen und somit von der Pflicht zur ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung nicht befreit. Hier ist der Grundversorger gut beraten, eine Anpassung der Allgemeinen Bedingungen der Grundversorgung vorzunehmen. Auf die Ersatzversorgung nach § 38 EnWG finden die neuen Regelungen hingegen keine Anwendung, da es hier an einer widerrufbaren Willenserklärung fehlt.
Als Rechtsfolge eines erklärten Widerrufs sind die Parteien an ihre Willenserklärungen nicht mehr gebunden. Wurden bereits Leistungen empfangen, so hat der Verbraucher dem Unternehmer den Wert derselben [nur] zu ersetzen, sofern er ausdrücklich eine Belieferung vor Ablauf der Widerrufsfrist verlangt hat und von dem Unternehmer auf diese Folge hingewiesen wurde. Praktisch relevant sind die Bestimmungen zum Wertersatz nur dann, wenn eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht stattgefunden hat, die Widerrufsfrist also länger als 14 Tage beträgt, da ein Lieferantenwechsel in der Regel länger als zwei Wochen dauert.
Das Versorgungsunternehmen ist auch weiterhin verpflichtet, vor Vertragsschluss über die wesentlichen Merkmale der Vertragsbedingungen zu informieren (vgl. § 312d Abs. 1 BGB, Art 246a, 246c EGBGB).
Entgeltpflichtige Zusatzleistungen sind nur wirksam, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind. Bei einem Vertragsschluss über das Internet ist eine solche Vereinbarung nur dann wirksam, wenn diese nicht durch eine Voreinstellung des Unternehmers herbeigeführt wird (Häkchen vorausgewählt) und durch den Verbraucher bei Nichtgefallen abgewählt werden müsste.
→ §§ 312 ff. BGB in der Fassung ab 13.06.2014
]]>→ Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.12.2013, Az. VIII ZR 41/13
]]>In dem zugrunde liegenden Fall musste ein Cannabisbauer, der in einer Mietwohnung zwei Jahre lang unbemerkt eine Cannabisplantage betrieb, 50.000 € für den entwendeten Strom nachzahlen. Die Schätzung des Verbrauchs orientierte sich an den in der Wohnung vorgefundenen Lampen und Klimageräten.
→ Urteil des OLG Hamm vom 07.12.2012, Aktenzeichen: 19 U 69/11
]]>→ Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.04.2013, Aktenzeichen: VIII ZR 225/12
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