Die Festlegung einer einmaligen Bearbeitungsgebühr in einem Bankdarlehensvertrag stellt eine der Inhaltskontrolle unterliegende Preisnebenabrede dar. Die Klausel hält der Inhaltskontrolle jedoch wegen Intransparenz i. S. v. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB nicht stand und ist unwirksam, soweit sich weder der Klausel noch dem dazugehörigen Preis-Leistungsverzeichnis entnehmen lässt, wofür die Bearbeitungsgebühr genau erhoben wird, inwieweit sie in die Zinsberechnung einfließt, wann sie genau anfällt und was mit ihr geschieht, wollte der Darlehensvertrag vorzeitig gekündigt werden.
→ Urteil des AG Offenbach vom 04.07.2012, Aktenzeichen: 380 C 33/12