Eine fristlose Kündigung darf nicht ausgesprochen werden, wenn ein Arbeitnehmer auf Facebook durch das Klicken des „gefällt mir“ Buttons zum Ausdruck bringt, dass er einen beleidigenden Kommentar, zum Schaden seines Arbeitgebers, gut findet. Lediglich eine Abmahnung ist in solch einem Fall angemessen.
→ Arbeitsgericht Dessau-Roßlau vom 21.03.2012 – 1 Ca 148/11