Entsteht bei einer außerehelichen Affäre der Ehefrau ein Kind und lässt diese ihren Ehemann in dem Glauben er sei der Vater, so erwächst aus diesem ehebrecherischen Verhalten grundsätzlich noch kein Schadensersatzanspruch des Scheinvaters wegen zu Unrecht gezahlten Unterhalts. Erst wenn ein weiteres, sittenwidriges schädigendes Verhalten der Ehefrau hinzutrete, könne sich ausnahmsweise aus § 826 BGB ein Schadensersatzanspruch wegen der Störung innerehelicher Beziehungen ergeben. Die Ehefrau ist jedoch zur Auskunftserteilung verpflichtet, mit wem sie wann außerehelichen Beischlaf hatte.
→ Beschluss des BGH vom 20.02.2013, Az. XII ZB 412/11