Wird in einem Mietshaus sowohl die Gas- als auch die Wasserversorgung unterbrochen und entfällt damit die Möglichkeit zu kochen und zu heizen, so berechtigt dies zu einer Mietminderung von 100% (Wasser 20%, Gas 10%, Heizung in Heizperiode 70%).
→ Beschluss des Landgerichts Berlin vom 18.08.2002, Az. 67 T 70/02