Warning: Undefined variable $attr in /customers/3/a/d/shz-rechtsanwaelte.de/httpd.www/wp-content/themes/sandbox2/functions.php on line 502 Neue Widerrufsrechte und Informationspflichten beim Abschluss von Versorgungsverträgen – SHZ Rechtsanwälte

Neue Widerrufsrechte und Informationspflichten beim Abschluss von Versorgungsverträgen

Nach dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrichtlinie (Richtlinie 2011/83/EU) gelten ab dem 13.06.2014 für Energie- (Strom, Gas, Fernwärme) und Wasserlieferverträge neue Widerrufsrechte für Verbraucher (§ 13 BGB), soweit der Vertragsschluss außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers oder über den Fernabsatz stattfindet.

Verbraucher können damit auch bei leitungsgebundenen Energieversorgungsverträgen ihre Willenserklärung ab Vertragsschluss innerhalb von 14 Tagen ohne die Angabe von Gründen widerrufen. Der Unternehmer ist verpflichtet den Verbraucher ordnungsgemäß über seine Rechte zu informieren. Geschieht dies nicht, verlängert sich die Widerrufsfrist um ein Jahr. Der Unternehmer ist ebenfalls verpflichtet, den Verbraucher auf die Möglichkeit der Nutzung des Musterwiderrufsformulars, welches durch den Gesetzgeber veröffentlicht wurde, hinzuweisen.

Da in der Praxis Verträge über die Versorgung mit Wasser oder Energie kaum in den Geschäftsräumen der Energieversorger geschlossen werden, dürften fast alle Vertragsschlüsse in diesem Bereich von der Widerrufsregelung erfasst sein. Selbst Grundversorgungsvertragsverhältnisse sind betroffen und somit von der Pflicht zur ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung nicht befreit. Hier ist der Grundversorger gut beraten, eine Anpassung der Allgemeinen Bedingungen der Grundversorgung vorzunehmen. Auf die Ersatzversorgung nach § 38 EnWG finden die neuen Regelungen hingegen keine Anwendung, da es hier an einer widerrufbaren Willenserklärung fehlt.

Als Rechtsfolge eines erklärten Widerrufs sind die Parteien an ihre Willenserklärungen nicht mehr gebunden. Wurden bereits Leistungen empfangen, so hat der Verbraucher dem Unternehmer den Wert derselben [nur] zu ersetzen, sofern er ausdrücklich eine Belieferung vor Ablauf der Widerrufsfrist verlangt hat und von dem Unternehmer auf diese Folge hingewiesen wurde. Praktisch relevant sind die Bestimmungen zum Wertersatz nur dann, wenn eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht stattgefunden hat, die Widerrufsfrist also länger als 14 Tage beträgt, da ein Lieferantenwechsel in der Regel länger als zwei Wochen dauert.

Das Versorgungsunternehmen ist auch weiterhin verpflichtet, vor Vertragsschluss  über die wesentlichen Merkmale der Vertragsbedingungen zu informieren (vgl. § 312d Abs. 1 BGB, Art 246a, 246c EGBGB).

Entgeltpflichtige Zusatzleistungen sind nur wirksam, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind. Bei einem Vertragsschluss über das Internet ist eine solche Vereinbarung nur dann wirksam, wenn diese nicht durch eine Voreinstellung des Unternehmers herbeigeführt wird (Häkchen vorausgewählt) und durch den Verbraucher bei Nichtgefallen abgewählt werden müsste.

→ §§ 312 ff. BGB in der Fassung ab 13.06.2014