Warning: Undefined variable $attr in /customers/3/a/d/shz-rechtsanwaelte.de/httpd.www/wp-content/themes/sandbox2/functions.php on line 502 Patientenverfügung – Vorsorgevollmacht – Betreuungsverfügung – SHZ Rechtsanwälte

Patientenverfügung – Vorsorgevollmacht – Betreuungsverfügung

Was sind Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung?

Patientenverfügung – rechtlich bindende Willenserklärung, über die eigenen Wünsche und Vorstellungen zum Lebensende

Vorsorgevollmacht – Bestimmung einer Vertrauensperson zur Durchsetzung des eigenen Willens gegenüber Ärzten usw.

Betreuungsverfügung – Vorschlag für Betreuungsgericht zur Einsetzung einer bestimmten Person als gesetzlicher Betreuer

Warum sollte jeder eine Patientenverfügung nebst Vollmachten haben?

Die Gründe zur Erstellung einer Patientenverfügung sind schnell auf den Punkt gebracht. Auch im Falle eines schweren Unfalles oder Krankheit möchte man selbst entscheiden können, wie Ärzte und Pflegepersonal die medizinische Behandlung durchzuführen oder diese ggf. auch abzubrechen haben. Ein würdevoller selbstbestimmter Tod soll ermöglicht, fremdbestimmtes Sterben und eine lange Leidensphase vermieden werden.

Die Entscheidung welche medizinischen Maßnahmen, wie lange unternommen werden sollen, um das eigene Leben zu retten, kann in der Regel nicht mehr getroffen werden, wenn der Ernstfall bereits eingetreten ist. Genau an dieser Stelle springt eine Patientenverfügung und/oder Vorsorgevollmacht ein und bindet alle Beteiligten (Ärzte, Pflegepersonal, Angehörige, Gerichte) an die im Vorfeld getroffenen Entscheidungen des Verfügenden.

Wer eine aussagekräftige Patientenverfügung hat, kann daher darauf vertrauen, dass die persönlichen Wünsche respektiert und umgesetzt werden.

Wie erstelle ich eine Patientenverfügung?

Die formale Erstellung einer Patientenverfügung ist recht einfach: Der volljährige Verfügende schreibt seine Wünsche und Vorstellungen auf oder füllt einen Vordruck aus und unterzeichnet diesen persönlich. Fertig! Weder Ärzte noch Anwälte oder Notare müssen an der Erstellung mitwirken, damit diese Gültigkeit entfaltet.

Die Erstellung einer rechtswirksamen und in der Praxis brauchbaren Patientenverfügung, die im Fall der Fälle dem wahren und aufgeklärten Willen des Verfügenden Geltung verschaffen kann, ist aber weitaus komplizierter. Hierfür sind nicht nur medizinische sondern gleichsam fundierte rechtliche Kenntnisse erforderlich. Die akut eintretende Notfallsituation muss, damit der verfügte Wille Geltung hat, mit der in der Patientenverfügung beschriebenen Situation übereinstimmen. Zu allgemeine oder realitätsferne Formulierungen können daher dazu führen, dass die erstellte Patientenverfügung faktisch wertlos ist und man so gestellt wird, als hätte man nie eine Patientenverfügung verfasst. Um dies zu Vermeiden ist nicht nur eine sprachlich eindeutige Formulierung erforderlich, sondern vor allem eine umfassende und praxisnahe Aufklärung und Beratung des Verfügenden. Nur so kann sichergestellt werden, dass letztlich so verfahren wird, wie der Verfügende es wünscht.

Die Nutzung von Formularen, Vordrucken und Fragebögen kann für den medizinischen und rechtlichen Laien  hilfreich sein, um den Umfang und die Tragweite einer Patientenverfügung besser zu verstehen und seinen eigenen Willen sinnvoll zu erklären. Problematisch ist allerdings, dass die meisten Vordrucke bereits inhaltlich durch den jeweiligen Herausgeber gefärbt sind. Die Verfügung von individuellen und persönlichen Wünschen sind damit kaum möglich. Doch gerade personenbezogene Formulierungen und Angaben sind für das später tätigwerdende ärztliche Personal besonders wichtig, um den wahren Willen des Patienten nachvollziehen und damit befolgen zu können.

Die Bratung und Hilfestellung durch einen Arzt und/oder Juristen wird daher dringend empfohlen.

Wozu sind Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung gut, wenn doch eine Patientenverfügung vorliegt?

Eine Patientenverfügung kann ihren Zweck nur erfüllen, wenn ihr jemand Ausdruck verleiht und die Wünsche des Verfügenden gegenüber Ärzten etc. durchsetzt. Mit der Niederschrift der Patientenverfügung ist daher nur der erste Schritt getan. Die Auswahl eines geeigneten Vertreters bzw. Bevollmächtigten ist jedoch mindestens ebenso wichtig. Dieser sollte bereits bei der Erstellung der Patientenverfügung einbezogen werden, damit er die Wünsche des Verfügenden genau kennt und im Streitfall glaubhaft dessen Vorstellungen darstellen kann. Der Bevollmächtigte ist letztlich die Person, die zwischen dem Behandlungswillen von Ärzten und der Umsetzung der Wünsche des Patienten steht. Wichtig ist daher die Auswahl einer durchsetzungsfähigen aber auch einer entscheidungsfähigen Person, denn der Entschluss eine medizinische Behandlung abzubrechen und damit das Leben des Patienten zu beenden ist schwieriger und belastender, als man in gesunden Zeiten glauben mag.

Eine Betreuungsverfügung bewirkt im Ergebnis ähnliches wie eine Vorsorgevollmacht, denn Betreuer und Bevollmächtigter haben dieselben Rechte, werden aber auf unterschiedliche Weise berufen. Den Betreuer bestimmt das Betreuungsgericht, während der Bevollmächtigte durch eine Vollmacht des Patienten direkt bestimmt wird. Das Betreuungsgericht hält sich in der Regel bei der Auswahl eines Betreuers an den mit der Betreuungsverfügung gemachten Vorschlag des Patienten. Gibt es weder eine Vorsorgevollmacht noch eine Betreuungsverfügung kann das Gericht auch einen Berufsbetreuer bestellen, was im Einzelfall aber durchaus nachteilige Folgen haben kann, da der Berufsbetreuer die betreute Person vor der Notwendigkeit einer Betreuung nicht persönlich kannte. zudem kann die Einsetzung eines Betreuers je nach Arbeitstempo des Betreuungsgerichtes mehrere Wochen bis Monate dauern.

Bei der Erstellung einer Betreuungsverfügung oder Vorsorgevollmacht kommt es zudem auf eine rechtswirksame Formulierung an, so dass auch hier die Inanspruchnahme eines Fachmannes zu empfehlen ist.