Sind die Erfolgsaussichten für einen Rechtsstreit ausreichend vorhanden, hat sich der Steuerpflichtige also nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen, so sind die Kosten des Prozesses, insbesondere angefallene Rechtsanwaltskosten (nach vergleichsweiser gegenseitiger Kostenaufhebung) bei der Einkommenssteuerveranlagung als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG zu berücksichtigen. Dies gilt unabhängig davon, wie der Prozess beendet wird.
→ Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 20.02.2013, Aktenzeichen: 15 K 2052/12 E