Hat der Mieter auf eine unwirksame Quotenklausel, kann er die so ohne Rechtsgrund geleistete Zahlung gemäß § 812 BGB zurückverlangen, wenn dem § 814 BGB nicht entgegensteht – er also nicht positiv wusste, dass er überhaupt nicht zu zahlen braucht. Ist das Mietverhältnis beendet, unterliegt dieser Rückforderungsanspruch des Mieters der sechsmonatigen Verjährung des § 548 BGB.
→ Bundesgerichtshof, VIII ZR 12/12, WuM 2012, 445