Warning: Undefined variable $attr in /customers/3/a/d/shz-rechtsanwaelte.de/httpd.www/wp-content/themes/sandbox2/functions.php on line 502 Unwirksamkeit der Preisanpassung in der Grundversorgung nach Urteil des EuGH – SHZ Rechtsanwälte

Unwirksamkeit der Preisanpassung in der Grundversorgung nach Urteil des EuGH

Preisanpassungsrecht der Energieversorger nach § 5 Abs. 2 Strom und GasGVV ist unwirksam!

 

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 24.10.2014 /aufgrund einer Vorlage des Bundesgerichtshofs) verstößt das deutsche Preisanpassungsrecht in der Grundversorgung (Strom und Gas) gegen das Transparenzgebot der europäischen Energierichtlinie und ist damit unwirksam. Da die Wirkung des Urteils nicht auf die Zukunft beschränkt wurde, ist damit die Gültigkeit aller Preisanpassungen  die seit Inkrafttreten der Energierichtlinie (01.07.2004) vorgenommen wurden fraglich.

Rechtsfolge dieser Entscheidung ist, dass Kunden, die in der Vergangenheit von Preisanpassungen in der Grundversorgung betroffen waren, erfolgreich Rückforderungsansprüche gegen ihre Grundversorger geltend machen könnten, soweit die Preisanpassungen europäischem Standard nicht entsprochen haben.

Im Einzelnen sind davon Preisanpassungen betroffen, über die der Kunde bei Mitteilung der Erhöhung nicht transparent hinsichtlich:

1. Anlass,
2. Umfang und
3. Voraussetzung

derselben informiert wurde. Was in den meisten Fällen nicht der Fall gewesen sein dürfte, da dies vom Gesetzgeber nicht vorgeschrieben war.

Hiervon betroffene Kunden können Rückforderungsansprüche aber, analog der Verfahrensweise bei Sonderkundenverträgen, höchstwahrscheinlich nur dann geltend machen, wenn sie in der Vergangenheit der betreffenden Jahresschlussrechnung widersprochen haben oder noch widersprechen. Ist dem nicht so, gilt der geänderte Preis nach Ablauf von drei Jahren als wirksam.  Für Versorger  ergibt sich somit für die Jahresschlussrechnungen der vergangenen (vollen) drei Kalenderjahre ein relativer Unsicherheitsfaktor, was mögliche Rückforderungsansprüche aus Preiserhöhungen betrifft.

Das einseitige Recht zur Preisanpassung wurde jedoch keineswegs generell negiert, sondern nur an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. So müssen dem grundversorgten Kunden spätestens bei Mitteilung der Preisänderung die genannten Informationen zur Verfügung gestellt werden.

In welchem Umfang Preisanpassungen im Grundversorgungsbereich zulässig sind, hat sich der EuGH ebenso wenig wie der Bundesgerichtshof beschäftigt, so dass davon auszugehen ist, dass es bei der bisherigen Billigkeitsprüfung des § 315 BGB bleibt. Dies ist freilich nur interessant, wenn im Einzelfall die Preisanpassung dem Grunde nach zulässig war.

Für Preisanpassungen ab 01.01.2015 gilt die dann gültige neue GVV, welche als wirksame Rechtsgrundlage heranzuziehen sein dürfte, da diese eine transparente Kostenausweisung ausdrücklich fordert.

Zunächst muss jedoch kein Geld zurückgezahlt werden bzw. kann keines herausverlangt werden. Das Urteil des EuGH hat keine unmittelbare Wirkung für deutsche Energieversorger. Als nächstes entscheidet der Bundesgerichtshof, wie das Urteil des EuGH auf den dort anhängigen Rechtsstreit umgesetzt werden soll, also insbesondere auch, ob es doch eine gewisse Beschränkung für die Vergangenheit gibt. Das Urteil wird für Mitte nächsten Jahres erwartet. Erst dann kann abgeschätzt werden, welche unmittelbaren Konsequenzen sich für Energieversorger ergeben. Zu beachten ist, dass das Urteil für Sonderkundenverträge keine Rolle spielt.