Macht ein Unterhaltsberechtigter einem ihm zustehenden Unterhaltsanspruch, trotz der tatsächlichen Möglichkeit, über einen längeren Zeitpunkt (hier ein Jahr) nicht geltend, so ist dieser Anspruch verwirkt. Es kann von einem Unterhaltsberechtigten, welcher lebensnotwendig auf die Leistungen angewiesen ist, erwartet werden, dass er sich zeitnah um die Durchsetzung des Anspruchs bemüht. Für den Leistungspflichtigen, der sich in der Regel darauf eingestellt hat, nicht leisten zu müssen, würde ansonsten eine unzumutbare finanzielle Belastung zukommen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn aus Mangel an Erfolgsaussichten keine Vollstreckung o. Ä. versucht wurde.
→ Beschluss des Oberlandesgericht Hamm vom 13.05.2013, Az 2 WF 82/13