Eine arbeitsvertragliche Regelung, nach der der Arbeitnehmer für Über- und Mehrarbeit, zu der er gemäß seines Arbeitsvertrages bei betrieblicher Erfordernis verpflichtet ist, keine gesonderte Vergütung erhält, ist nicht klar und verständlich i. S. d § 307 Abs. 1 S.2 BGB und daher nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Eine die pauschale Vergütung […]
jörg zepke
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