Eine Bestimmung in den AGB eines Mobilfunkanbieters, wonach der Kunde bei Ende eines Prepaid-Vertrages für die Auszahlung des restlichen Guthabens ein Entgelt zu entrichten hat, ist keine kontrollfreie Preisabrede im Sinne des § 307 Abs. 3 BGB, sondern unterliegt der Inhaltskontrolle. Eine derartige Klausel benachteiligt den Vertragspartner des Verwenders unangemessen und ist nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr.1 BGB unwirksam.
→ Urteil des OLG Schleswig-Holstein vom 27.03.2012, Aktenzeichen: 2 U 2/11